AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Elvis PA

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

1. Die Vermietung von Geräten durch Elvis PA (im nachfolgenden Vermieter genannt) an einen Kunden oder Veranstalter (im nachfolgenden Mieter genannt) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elvis PA.

2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen,insbesondere Geschäftsbedingungen des Mieters, werden nur durch eine schriftliche Bestätigung des Vermieters wirksam.

II. Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden

1. Alle Angebote sind frei bleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung oder, nur in Ermangelung einer solchen, das schriftliche Angebot des Vermieters.

2. Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als solche seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Die Angestellten und Beauftragten des Vermieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

III. Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt vom Mieter übernommen wird, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag.

2. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt oder Ort mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Mietverhältnis zu kündigen und unverzüglich die Rückgabe des Mietobjektes zu fordern oder dieses auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Gleiches gilt, wenn nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in Vermögensverfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem, wichtigen Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen, bleibt hiervon unberührt.

IV. Rücktritt vom Mietvertrag

1. Bei Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, ist Elvis PA berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens, folgende Stornierungskosten geltend zu machen:
a) bis 14 Tage vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises.
b) bis 7 Tage vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises.
c) bis 3 Tage vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises.
d) ab 2 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises.

2. Darüber hinaus können ab dem Tag der Buchung angefallene Arbeitszeiten und weitere Kosten, z.B. Rüstkosten, Standby-Zeiten, etc. berechnet werden.

V. Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zurückzubringen. Insbesondere sind Kabel aufgewickelt und das Mietobjekt ggf. entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen. Mit der Rücknahme des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dass dieses ohne Mängel oder Schäden zurückgegeben wurde.

2. Sofern sich das Mietverhältnis wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjektes verlängert, schuldet der Mieter ab dem 3 Tage nach der Verlängerung eine Vertragsstrafe. Diese besteht in der Erhöhung des jeweiligen Mietzinses um 30%. Dies gilt nicht, wenn der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat (z.B. wegen höherer Gewalt).

3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen der Verzögerung der Rückgabe oder Beschädigungen des Mietobjektes, bleibt vorbehalten. Für vom Mieter zu vertretende Reinigungs- ,Sortierarbeiten etc. werden die am Tage der Rücknahme geltenden, aus der allgemeinen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Stundensätze in Rechnung gestellt.

VI. Pflichten und Obliegenheiten des Mieters

1. Übernahme des Mietobjektes
Der Mieter ist verpflichtet, sich nach der Übernahme des Mietobjektes und Verbrauchsmaterialien von deren ordnungsgemäßem Zustand, ordnungsgemäßer Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Störungen, Mängel, Schäden oder den Verlust des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen. Soweit irgend möglich erfolgt dies schriftlich zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels. Erfolgt die Anzeige mündlich, telefonisch oder durch eMail, so hat sie der Mieter innerhalb von 48 Stunden schriftlich zu wiederholen.

2. Bedienung und Hilfspersonal
Ist nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart, stellt der Vermieter kein Bedienungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Mieter darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Bedienpersonal oder beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend den technischen Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen lassen. Der Mieter trägt Sorge für eine umfassende Einweisung seines Hilfspersonals in Bedienung und Funktion des Mietobjektes.

3. Verpflegung und Unterkunft
Stellt der Vermieter Bedienungs- und / oder Betreuungspersonal zur Verfügung, so sind vom Mieter folgende Leistungen als Vertragsbestandteil für das Personal des Vermieters kostenfrei zu erbringen:

  • Stellung von unalkoholischen Getränken während der kompletten Arbeitszeit
  • Eine warme Mahlzeit bei Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden
  • Zweite Mahlzeit (kalt oder warm) bei Arbeitszeiten über 12 Stunden
  • Übernachtungsmöglichkeit in Hotel / Pension inkl. Frühstück bei Veranstaltungen ab zwei Tagen Dauer oder über 10 Stunden tägl. Arbeitszeit

4. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Soweit geboten, achtet der Mieter auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

5. Behördliche Genehmigungen und sonstige Erlaubnisse
Die Einholung behördlicher Genehmigungen, insbesondere solcher zum Betrieb des Mietobjektes in der Öffentlichkeit, oder sonstiger Erlaubnisse, obliegt dem Mieter, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung des Mietobjektes sind.

6. Sicherheit beim Betrieb
Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Beachtung er insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z.B. Tritt- und Greifsschutz oder Lastsicherung) und zweckmäßige organisatorisch geeignete Maßnahmen (z.B. Absperrungen / Sicherheitspersonal) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet.

7. Freistellung des Vermieters
Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. 4 dieses Abschnitts entstehen.

8. Vertragsgemäßer Gebrauch
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen, sowie selbst es nur in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.

9. Weitervermietung
Eine direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen anderen als den vertragsgemäßen Ort verbringen. Im Falle unberechtigter Untervermietung schuldet der Mieter dem Vermieter den aus der Weitervermietung des Mietobjektes erlangten Mehrerlös. Ein möglicherweise darüber hinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz hiervon bleibt unberührt.

10. Pfändung oder Beschlagnahme
Der Mieter hat bei Pfändung oder Beschlagnahme des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich eine Kopie des Pfändungs- und Beschlagnahmeprotokolls nebst eidesstattlicher Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die Pfändung oder Beschlagnahme das Mietobjekt im Eigentum des Vermieters trifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrecht, usw.) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.

11. Bewachung und Sicherung
Der Mieter hat vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjektes dieses gegen Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu schützen. Insbesondere bei mehrtägigen Veranstaltungen ist das Mietobjekt auch in der nicht genutzten Zeit zu bewachen und / oder in sicher verschließbaren Räumlichkeiten zu lagern. Ist dies nicht möglich, muss geeignetes Sicherheitspersonal vom Mieter beauftragt und eigesetzt werden.

12. Kontrolle durch den Vermieter
Der Vermieter oder seine Beauftragen sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu überprüfen.

VII. Mietminderung und Haftung

1. Zeigt das Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Das gilt nicht, sofern Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile (Lampen, Brenner u.ä.) betroffen sind. Der Vermieter hat das Recht dem Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.

2. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters wegen eines Mangels des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z.B. wegen positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung) für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn:

a. Dem Vermieter oder einem verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters fällt bei der Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last,

b. Der Vermieter hat vor oder bei Vertragsschluss eine bestimmte Eigenschaft der zu erbringenden Leistung zugesichert und diese liegt nach Leistungserbringung nicht vor,

c. Der vom Vermieter verursachte Schaden beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht, d.h. einer für den Vermieter so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen wäre,

d. Der Vermieter haftet nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes) in Bezug auf Schadensersatz.

3. Im Falle einer Schadensersatzhaftung nach lit. a. – d. ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn dem Vermieter fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

VIII. Sicherheitsleistung

1. Der Mieter leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution wird vertraglich festgelegt, sie wird nicht verzinst und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde.

IX. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei Abholung in bar zu entrichten.

2. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Rechnung in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz geltend zu machen.Es steht dem Mieter frei, einen geringeren Verzögerungsschaden nachzuweisen.

3. Ist der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

X. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

1. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Schlussbestimmungen

1. Der Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen,sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Vermieters. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahestehende Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.

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